Leitfaden Lohnbuchkontrolle

Gesamtarbeitsverträge, Definition

 

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechtes geregelt.

 

Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV.

 

Als Gegenstand der normativen Bestimmungen kann man aufzählen:

  • Lohn, 13. Monatslohn, Entschädigungen
  • Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst
  • Ferien
  • Arbeitszeitvorschriften

Der GAV wird meistens mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart. Während der Laufzeit besteht beidseitig Friendenspflicht.

Auf Verlangen aller Vertragsparteien kann ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch auf die nicht-organisierten) eines Wirtschaftzweiges oder eines Berufes ausgeweitet wird.

 

AVE Gesamtarbeitsverträge (GAV) Stand: 1. Oktober 2015

 


In welchen Fällen kann eine Lohnbuchkontrolle beschlossen werden?

  • Wenn konkrete Hinweise auf eine GAV-Verletzung bestehen
  • Wenn ein Verdacht auf eine GAV-Verletzung besteht
  • Softkontrollen können bei gewissen Voraussetzungen jederzeit durchgeführt werden

Wer kann eine Lohnbuchkontrolle beschliessen / beantragen?

  • Die RPBK wird als erste Vollzugskommission von sich aus tätig
  • Die ZPBK beauftragt die zuständige RPBK
  • Das Berufsregister stellt einen begründeten Antrag an die ZPBK, welche den Auftrag an die zuständige RPBK weiterleitet

Durchführung der Kontrolle

  • Die paritätische Berufskommission beauftragt in der Regel ein neutrales Kontrollorgan