Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der gerichtliche Vergleich materielle Rechtskraft zur Folge habe und
daher wie ein Urteil vollstreckt werden kann (E. 4.2.1). Darüber stellte es fest, dass der Gläubiger den Eintritt einer im gerichtlichen Vergleich vorgesehenen Suspensivbedingung beweisen
müsse, ausser der Schuldner würde diesen ohne Vorbehalt anerkennen oder es wäre notorisch (E. 4.2.2). Demzufolge könne der gerichtliche Vergleich nicht im Sinne von Art. 334 ZPO erläutert
werden. Eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR sei grundsätzlich möglich – allerdings nicht im Rahmen der Vollstreckung. Dies würde unabhängig davon gelten, ob die Vollstreckung auf eine
Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (SchKG) oder auf einen nicht geldwerten Anspruch (Art. 335 ff. ZPO) gerichtet sei. Aufgrund dessen ist der gerichtliche Vergleich nur dann
vollstreckbar, wenn der Vollstreckungsrichter resp. der Rechtsöffnungsrichter keine eigene Einschätzung treffen müsse. Eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR sei ist
demzufolge ausgeschlossen (E. 4.4.1 ff.).