Rechtsprechung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht


Urteil des Bundesgerichts:  BGE 143 III 564 ff.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der gerichtliche Vergleich materielle Rechtskraft zur Folge habe und daher wie ein Urteil vollstreckt werden kann (E. 4.2.1). Darüber stellte es fest, dass der Gläubiger den Eintritt einer im gerichtlichen Vergleich vorgesehenen Suspensivbedingung beweisen müsse, ausser der Schuldner würde diesen ohne Vorbehalt anerkennen oder es wäre notorisch (E. 4.2.2). Demzufolge könne der gerichtliche Vergleich nicht im Sinne von Art. 334 ZPO erläutert werden. Eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR sei grundsätzlich möglich – allerdings nicht im Rahmen der Vollstreckung. Dies würde unabhängig davon gelten, ob die Vollstreckung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (SchKG) oder auf einen nicht geldwerten Anspruch (Art. 335 ff. ZPO) gerichtet sei. Aufgrund dessen ist der gerichtliche Vergleich nur dann vollstreckbar, wenn der Vollstreckungsrichter resp. der Rechtsöffnungsrichter keine eigene Einschätzung treffen müsse. Eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR sei ist demzufolge ausgeschlossen (E. 4.4.1 ff.).