Rechtsprechung im Zivilprozessrecht


Urteil des Bundesgerichts:  BGE 141 III 159 ff.

Art. 204 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin vorbehaltslos und gültig handeln kann. So muss sie insbesondere zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140 III 70 E. 4.4 S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Schlichtungsbehörde rasch und einfach darüber befinden können, ob eine juristische Person korrekt vor der Schlichtungsbehörde erschienen ist. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die kaufmännischen Handlungsbevollmächtigten haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit i.S.v. Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR ergibt (BGer 4A_415/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.3). Derartiges vermögen faktische Organe nicht vorzuweisen. Entsprechend können juristische Person im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung nicht durch faktische Organe vertreten werden. Schliesslich ist zu beachten, dass eine zur Prozessführung ermächtigte Person nach Art. 462 Abs. 2 OR bereits Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR sein muss. Mithin genügt eine "bürgerliche Vollmacht" nach Art. 32 ff. OR nicht.


Urteil des Bundesgerichts:  BGE 140 III 444 ff.

Das Bundesgericht kommt in diesem Urteil zum Schluss, dass der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (vgl. Art. 99 ff. ZPO) nicht beziffert werden muss. Das Bundesgericht bezieht sich dabei auf die Vorschriften betreffend dem Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, welche auch nicht beziffert werden muss. Fraglich ist es, ob die Rechtsprechung auch zur Anwendung gelangt, wenn eine Gefährdung des Beweismittels geltend gemacht wird. Vorliegend wurde das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung infolge Abklärung der Prozesschancen veranlasst.


Urteil des Bundesgerichts:  BGE 140 III 444 ff.

Die Gültigkeit einer Klagebewilligung kann nicht separat in einem eigenständigen Verfahren überprüft werden. Die Klagebewilligung kann erst beim Einreichen der Klage im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen überprüft werden. Im Fall, welcher dem Bundesgericht zur Beurteilung vorlag, ging es um eine Klagebewilligung, die trotz Fehlen einer klagenden Partei ausgestellt worden ist.


Urteil des Bundesgerichts:  BGE 140 III 159 ff.

Die Zustellung der Klage bewirkt, dass deren Rückzug ohne Zustimmung der Gegenpartei grundsätzlich nicht mehr ohne materielle Rechtskraftwirkung möglich ist, mithin zum Verlust des eingeklagten Anspruchs führt (sog. Fortführungslast; Art. 65 ZPO; SUTTER-SOMM/HEDIGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 13 f. zu Art. 65 ZPO; BERTI, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 65 ZPO; NAEGELI/RICHERS, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 222 ZPO). Auch aus dieser Fortführungslast kann keine Verpflichtung des Gerichts abgeleitet werden, mit der Zustellung der Klage und der gleichzeitigen Fristansetzung zur Antwort gemäss Art. 222 Abs. 1 ZPO zuzuwarten, sondern den Klageeingang dem Beklagten bloss im Sinne von Art. 62 Abs. 2 ZPO anzuzeigen:

Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht bzw. nicht fristgerecht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Dieser Nichteintretensentscheid führt nicht zum Verlust des eingeklagten Anspruchs (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 60 ZPO; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 101 ZPO; SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 101 ZPO; ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 3 zu Art. 222 ZPO; TAPPY, a.a.O., N. 33 zu Art. 101 ZPO; vgl. auch SUTTER-SOMM/HEDIGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 65 ZPO). Angesichts des Umstands, dass es - wenn von Fällen der Bedürftigkeit abgesehen wird - im Belieben des Klägers steht, den verfügten Kostenvorschuss zu leisten oder nicht, könnte es sich immerhin fragen, ob die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses als Klagerückzug zu behandeln ist. Stellt das Gericht die Klage allerdings von sich aus vorab zur Antwort zu - und nur in diesem Fall stellt sich die Frage überhaupt -, rechtfertigt sich indessen eine Behandlung der Nichtleistung des Kostenvorschusses als Rückzug mit materieller Rechtskraftwirkung nicht.

Urteil des Bundesgerichts:  BGE 140 III 12 ff.

Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid darüber befunden, dass im Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann gilt, wenn eine «Gefährdung der Beweismittel» vorliegt (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO).