Art. 204 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin vorbehaltslos und gültig handeln kann. So muss sie insbesondere zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140 III 70 E. 4.4 S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Schlichtungsbehörde rasch und einfach darüber befinden können, ob eine juristische Person korrekt vor der Schlichtungsbehörde erschienen ist. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die kaufmännischen Handlungsbevollmächtigten haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit i.S.v. Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR ergibt (BGer 4A_415/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.3). Derartiges vermögen faktische Organe nicht vorzuweisen. Entsprechend können juristische Person im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung nicht durch faktische Organe vertreten werden. Schliesslich ist zu beachten, dass eine zur Prozessführung ermächtigte Person nach Art. 462 Abs. 2 OR bereits Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR sein muss. Mithin genügt eine "bürgerliche Vollmacht" nach Art. 32 ff. OR nicht.
Das Bundesgericht kommt in diesem Urteil zum Schluss, dass der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (vgl.
Art. 99 ff. ZPO) nicht beziffert werden muss. Das Bundesgericht bezieht sich dabei auf
die Vorschriften betreffend dem Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, welche auch nicht beziffert werden muss. Fraglich ist es, ob die Rechtsprechung auch zur Anwendung gelangt, wenn
eine Gefährdung des Beweismittels geltend gemacht wird. Vorliegend wurde das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung infolge Abklärung der Prozesschancen veranlasst.
Die Gültigkeit einer Klagebewilligung kann nicht separat in einem eigenständigen Verfahren überprüft werden. Die
Klagebewilligung kann erst beim Einreichen der Klage im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen überprüft werden. Im Fall, welcher dem Bundesgericht zur Beurteilung vorlag, ging es um eine
Klagebewilligung, die trotz Fehlen einer klagenden Partei ausgestellt worden ist.
Die Zustellung der Klage bewirkt, dass deren Rückzug ohne Zustimmung der Gegenpartei grundsätzlich nicht mehr ohne materielle Rechtskraftwirkung möglich ist, mithin zum Verlust des eingeklagten Anspruchs führt (sog. Fortführungslast; Art. 65 ZPO; SUTTER-SOMM/HEDIGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 13 f. zu Art. 65 ZPO; BERTI, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 65 ZPO; NAEGELI/RICHERS, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 222 ZPO). Auch aus dieser Fortführungslast kann keine Verpflichtung des Gerichts abgeleitet werden, mit der Zustellung der Klage und der gleichzeitigen Fristansetzung zur Antwort gemäss Art. 222 Abs. 1 ZPO zuzuwarten, sondern den Klageeingang dem Beklagten bloss im Sinne von Art. 62 Abs. 2 ZPO anzuzeigen:
Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid darüber befunden, dass im Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung
zwecks Abklärung der Prozessaussichten keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Rechtsprechung des Bundesgerichts
auch dann gilt, wenn eine «Gefährdung der Beweismittel» vorliegt (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO).