In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 7d SchlT ZGB jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben.