«Unsere oberste Maxime ist es,
dem Klienten zu seinem Recht zu verhelfen.»


Anwaltskanzlei ZGRAGGEN

Stadt Luzern

Unsere Anwaltskanzlei besteht seit 2002 und befindet sich im Zentrum der Stadt Luzern. Wir wahren die Interessen von Privatpersonen und Unternehmungen aus Gewerbe, Industrie und Dienstleistung in und ausserhalb des Kantons Luzern. Unsere Klienten schätzen die starke Verankerung unserer Kanzlei in Luzern. Wir unterscheiden uns von anderen Kanzleien durch die persönliche und individuelle Betreuung unserer Klienten und die stetige Fortbildung unserer Mitarbeiter.

«persönlich – effizient – vorausschauend»

Der Schwerpunkt unserer Arbeit liegt in den Bereichen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts, insbesondere im Bereich des Ehe- und Familienrechts, Mietrechts, Arbeits- und des öffentlichen Personalrechts, Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, privates und öffentliches Baurecht, Sozialversicherungsrecht sowie im Bereich des Ausländerrechts.

«engagiert  – kompetent – unabhängig»

Unsere Arbeit ist geprägt von Professionalität und hoher Qualität. Wir erarbeiten für unsere Klientschaft einfache und umsetzbare Lösungskonzepte und legen dabei besonderen Wert darauf, Ihre Ziele effizient und mit einem optimalen wirtschaftlichen Ergebnis zu erreichen. Unser bisheriger Erfolg hat uns gezeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind.

Aufgrund unserer langjährigen breiten beruflichen Erfahrungen verfügen wir über hohe Fachkompetenz und grosses Verhandlungsgeschick. Wir beraten und unterstützen Sie bei Verhandlungen und vertreten Sie vor Behörden und Gerichten sowie bei der Planung und Abwicklung der verschiedensten Rechtsgeschäfte.


News

Restfinanzierung für die Pflegekosten

 

Es ist mithin die Aufgabe der Kantone, welchen die Restfinanzierung für die Pflegekosten obliegt, die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sicherzustellen, allenfalls in Form von Tarifvorschriften, sowie - auch im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht - bei Bedarf einzugreifen und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Als ultima ratio ist die Streichung einer Einrichtung aus der gestützt auf Art. 39 KVG (im Hinblick auf Pflege, medizinische Betreuung und Rehabilitation von Langzeitpatienten) erstellten Pflegeheimliste ins Auge zu fassen. Geschieht dies nicht, hat die öffentliche Hand die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Zusammenfassend ist es den Kantonen demnach zwar gestattet, der ihnen auferlegten Restfinanzierungspflicht der Pflegekosten mit der Normierung betraglicher Höchstansätze nachzukommen. Sind diese im Einzelfall jedoch nicht kostendeckend, erweisen sie sich als mit der Regelung von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG nicht vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2017 vom 20. Juli 2018).


So finden Sie uns

Anwaltskanzlei ZGRAGGEN

lic. iur. Bernhard Zgraggen | Rechtsanwalt

Pilatusstrasse 58

Postach 7968

CH-6000 Luzern 7

Tel:  +41 41 220 10 70

Fax: +41 41 220 10 71

Mobile: +41 79 796 12 19

bernhard.zgraggen@bluewin.ch

http://www.zgraggen-rechtsanwalt.ch